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Satzung

Satzung des Heimatvereins Köln e.V.

Beschlossen am 29. März 2023

§ 1: Name. Sitz, Gemeinnützigkeit

Der Verein führt den Namen Heimatverein Köln e.V., Verein zur Pflege kölnischer Geschichte, Sprache und Eigenart, gegründet 1902.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 4491 im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der jeweils geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen.

§ 2: Vereinszweck

Der Verein verfolgt den Zweck, die kölnische Sprache und Eigenart zu erhalten und zu pflegen sowie seine Mitglieder und weitere Kreise mit Geschichte, Kunst und Kultur vornehmlich der Stadt Köln und der Rheinlande bekanntzumachen.

Das wird angestrebt

  1. durch öffentliche Veranstaltungen, Vorträge, Besichtigungen, Führungen und Studienfahrten:
  2. durch Veröffentlichungen vor allem wissenschaftlicher und literarischer Art;
  3. durch Unterhalten der Theaterspielgemeinschaft „Kumede“ sowie durch mundartliche Vortragsabende und Theateraufführungen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

§ 3: Der Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Der Vorstand kann, wenn die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins es erfordert, bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein sachkundiges Vereinsmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen.

Bei grober Pflichtverletzung oder vereinsschädigendem Verhalten kann die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes widerrufen werden.

Ein solcher Widerruf bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Liegt einer der genannten Gründe vor, kann der Vorstand das Vorstandsmitglied durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit bis zur nächsten Mitgliederversammlung von seiner Tätigkeit dispensieren.

§ 4: Vorstandsmitglieder

Den Vorstand bilden folgende Vorstandsmitglieder:

  1. Vorsitzender,
  2. stellvertretender Vorsitzender,
  3. Schriftführer,
  4. Schatzmeister,
  5. Spielleiter der „Kumede“,
  6. Geschäftsführer der „Kumede“,
  7. stellvertretender Schriftführer,
  8. stellvertretender Schatzmeister,
  9. Archivar,
  10. bis zu sechs Beisitzer.

Die unter 1-4 bezeichneten Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB. Die unter 5-10 bezeichneten Vorstandsmitglieder sind besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB; ihre Vertretungsmacht erstreckt sich auf die ihnen jeweils zugewiesenen Geschäftsbereiche.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Ehrenvorsitzende und Ehrenvorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand.

Der Vorstand kann, wenn die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Vereins es erfordert, zur Hilfe und Beratung weitere Mitarbeiter heranziehen.

Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 5: Mitglieder

Der Verein besteht aus

  1. ordentlichen Mitgliedern,
  2. Ehrenmitgliedern.

Ordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, Firmen, Vereinigungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sein.

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitglieder-
versammlung gewählt.

Der von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlende Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6: Aufnahme in den Verein

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitritts-
erklärung. Diese wird wirksam durch Zahlung eines vollen Jahresbeitrags und die Nennung des neuen Mitglieds in den Mitteilungen des Vereins.

Für Ehegatten und Familienangehörige ersten und zweiten Grades kann eine Mitgliedschaft zum halben Jahresbeitrag schriftlich erklärt werden. Eine solche Mitgliedschaft begründet jedoch keinen Anspruch auf die als Jahresgaben herausgegebenen Veröffentlichungen sowie auf die Zusendungen der Mitteilungen des Vereins. Die Mitgliedschaft zum halben Jahresbeitrag (Zweitmitgliedschaft) gilt als ordentliche Mitgliedschaft im Sinne von § 5 Abs. 1.

§ 7: Ausscheiden aus dem Verein

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt

  1. durch schriftliche Erklärung des Austritts zum Ende des Kalenderjahres
  2. durch Ausschluss.

Mitglieder können ausgeschlossen werden

  • zum Jahresschluss, wenn sie trotz zweimaliger schriftlicher Anmahnung den
    Jahresbeitrag nicht gezahlt haben,
  • jederzeit, wenn sie die Interessen und den Ruf des Vereins schädigen.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.

Beim Ausscheiden eines Vollmitglieds wird das bisher daran gebundene Zweitmitglied automatisch zum Vollmitglied (voller Jahresbeitrag).

§ 8: Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern gemäß § 5 dieser Satzung. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Es kann nur bei Anwesenheit auf der Mitgliederversammlung ausgeübt werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Dabei sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Die Einladung kann durch die Mitteilungen des Vereins erfolgen. Für die Weitergabe aller Einladungen an die Zweitmitglieder sind die Vollmitglieder zuständig und verantwortlich.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Im ersten Quartal jedes Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. In ihr berichtet der Vorstand über die Tätigkeit und die Finanzen des Vereins im voraufgegangenen Kalenderjahr. Die Mitglieder wählen zwei Kassenprüfer und einen stellvertretenden Kassenprüfer. Die Prüfer haben nach Ablauf des Kalenderjahres die Kasse, die Kassenbücher und die Belege zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der nachfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Auf Antrag erteilt die Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird bei besonderem Anlass einberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder es verlangt.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 9: Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins ist nach § 41ff. BGB zu verfahren. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecksetzung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10: Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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